Deutsch-Polnische Gesellschaft Oldenburg e.V.
SATZUNG
Stand vom 16.03.2012
- Name und Sitz der Gesellschaft
1.1 Der Verein führt den Namen „Deutsch-Polnische Gesellschaft Oldenburg e. V.“
1.2 Sitz des Vereins ist Oldenburg.
- Zweck der Gesellschaft
Der Verein dient der Verständigung zwischen den Völkern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, der Pflege und Vertiefung zwischenmenschlicher Beziehungen.
- Gemeinnützlichkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften.
3.2. Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Verein kann sich zur Erreichung seines Zweckes insbesondere folgender Mittel bedienen:
4.1. Austausch und Verbreitung von Informationen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bereich.
4.2. Durchführung, Austausch und Vermittlung von Ausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, literarischen und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
4.3. Vorbereitungsseminare, Austausch von Studiengruppen, Forderung der Begegnung zwischen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, insbesondere der Jugend beider Länder.
4.4. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Oldenburg und einer Stadt in Polen.
- Finanzen
5.1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5.2. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzellfall den Beitrag bis zur Hälfte senken.
5.3. Juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
- Erwerb der Mitgliedschaft
6.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden.
6.2. Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand.
- Beendigung der Mitgliedschaft
7.1. Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod,
- bei vereinsschädigendem Verhalten durch förmlichen Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand,
- durch Austritt mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
7.2. Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
7.3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
- Organe der Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Rechnungsprüfer
- Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über
- den Rechenschaftsbericht des/r Schatzmeisters/-in
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beitragshöhe gemäß 5.1
- alle sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Maßnahmen
Sie wählt den Vorstand. Sie wählt die Rechnungsprüfer/-innen.
9.2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
9.3. Außerordentliche Versammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
9.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die eine Tagesordnung enthalten muss.
9.5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie einer seiner Stellvertreter.
9.6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
9.7. Satzungsveränderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Satzungsveränderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt worden sind.
9.8. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist die Ergebnis-Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
- Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister/-in und Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes bestimmt wird.
10.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei von ihnen gemeinsam.
10.3. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der Mitglied des Vereins sein muss. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.
10.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt ist.
- Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Beitrat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Sachfragen. Ihm sollen Personen angehören, die durch ihre wissenschaftliche, wirtschaftliche, politische, publizistische oder künstlerische Tätigkeit der Zielsetzung des Vereins dienlich sein können.
- Auflösung
13.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
13.2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszweckes überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen der Stadt Oldenburg, die es für die Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.
- Satzungsänderungen
Vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte Satzungsänderungen können vom Vorstand (Vorsitzenden und einem Stellvertreter) ohne Anhörung der Mitglieder-versammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt.